Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Weldotherm WTD Wärmetechnischer Dienst GmbH für die Arbeitnehmerüberlassung

I. Geltung dieser Bestimmungen

1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit der Firma Weldotherm WTD Wärmetechnischer Dienst GmbH (im Folgenden: WTD) über die Überlas- sung von Arbeitnehmern ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu- stande; mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Kunde mit unseren Bedingungen ein- verstanden. Verträge über die Vermietung von Glühanlagen nebst Zubehör durch die WTD kommen demgegenüber nach Maßgabe der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WTD für die Vermietung von Glühanlagen nebst Zubehör“ zustande; Verträge über die Erbringung sonstiger Leistungen oder Lieferungen durch die WTD kommen nach Maßgabe der „Allge- meinen Geschäftsbedingungen der WTD für Leistungen und Lieferungen“ zustande.

2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden sind für die WTD nur dann verbindlich, wenn diese sie ausdrücklich anerkannt hat; dies muss schriftlich erfol- gen. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.

3. Die Bedingungen von WTD gelten auch dann, wenn WTD in Kenntnis entgegenstehender o- der abweichender Bedingungen des Kunden Leiharbeitnehmer vorbehaltlos an den Kunden entsendet.

4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der WTD im Zusam- menhang mit der Arbeitnehmerüberlassung und für alle aus dem Schuldverhältnis der Arbeit- nehmerüberlassung mit dem Kunden resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Bedingungen der WTD auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf, sofern ein Erstvertrag mit der WTD bestand, in den die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen einbezogen waren.

5. Unternehmer i.S. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristi- sche Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsge- schäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausge- stattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

II. Vertragsschluss

1. Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen grundsätzlich freibleibend, sofern nicht das An- gebot oder der Kostenvoranschlag für eine bestimmte Frist durch die WTD als verbindlich be- zeichnet worden ist.

2. Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) ist für jeden Auftrag zwischen dem Kunden und der WTD über die entgeltliche Über- lassung von Arbeitnehmern ein schriftlicher Vertrag zu schließen.

3. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrückli- chen schriftlichen Bestätigung durch die WTD.

III. Gegenstand des Vertrags

1. Die WTD erklärt ausdrücklich, dass sie im Besitz der nach § 1 AÜG zur Arbeitnehmerüber- lassung erforderlichen Erlaubnis ist. Die Erlaubnis wurde durch Beschluss der Regionaldirek- tion NRW am 19.09.2011 erteilt.

2. Die WTD hat mit der örtlichen Gewerkschaft einen schriftlichen, noch gültigen Haustarifver- trag über die Entlohnung der Leiharbeitnehmer abgeschlossen.

3. Die WTD ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Vertragliche Beziehungen bestehen aus- schließlich zwischen der WTD und dem Kunden sowie zwischen der WTD und den Leihar- beitnehmern.

4. Die Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, namens und im Auftrag der WTD Rechtshandlun- gen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen.

IV. Rechte und Pflichten von WTD

1. Auf Grund des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages verpflichtet sich die WTD, dem Kunden arbeitsbereite und geeignete Leiharbeitnehmer zum Zweck der Arbeitsleistung zu überlassen.

2. Die WTD versichert dem Kunden, die ordnungsgemäße Auswahl der Leiharbeitnehmer in Be- zug auf Eignung und Fähigkeit im Hinblick auf den vom Kunden verfolgten Zweck – wie im Vertrag schriftlich festgehalten – mit der ihr obliegenden Sorgfalt getroffen zu haben.

3. Die WTD versichert dem Kunden, dass die überlassenen Leiharbeitnehmer vertraglich zur Geheimhaltung aller geschäftlichen Angelegenheiten des Entleihers verpflichtet sind.

4. Die WTD ist bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf besondere Wünsche des Kunden bezüglich der Überlassung bestimmter Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Gleichwohl hat die WTD das Recht, überlassene Leiharbeitnehmer abzuberufen und durch andere gleichwer- tige zu ersetzen. Dabei ist der Kunde verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Auswahl des Leiharbeitnehmers erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auswahl erfolgt auf der Grund- lage der Auskunftserteilung des Kunden.

V. Rechte und Pflichten des Kunden

1. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm überlassenen Leiharbeitnehmer nur für die im Arbeit- nehmerüberlassungsvertrag schriftlich festgelegten Arbeiten einzusetzen. Dies gilt auch für Vereinbarungen über Zeit, Dauer und Ort des Einsatzes. Änderungen des Vertrages können nur mit der WTD, nicht dagegen mit den Leiharbeitnehmern vereinbart werden.

2. Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren, die ihm überlassenen Leiharbeitnehmer nur inner- halb der gesetzlichen Arbeitzeitgrenzen zu beschäftigen. Ist wegen der Beschäftigungszeit ei- ne behördliche Genehmigung erforderlich, hat der Kunde diese zu erwirken. Die WTD wird ihrerseits alles Erforderliche zum Erhalt der begehrten Genehmigung tun.

3. Dem Kunden obliegt es, die für die unmittelbare Tätigkeit des Leiharbeitnehmers im Betrieb des Kunden erforderlichen Weisungen zu erteilen, sowie die Aufsicht über den Leiharbeit- nehmer zu führen.

4. Sollte ein entsandter Mitarbeiter beim Kunden nicht erscheinen, hat der Kunde dieses binnen einer Stunde der WTD zu melden.

5. Der Kunde versichert, dass er die Vorschriften über den Arbeitsschutz einhält. Der Kunde ist verpflichtet, durch Informationen des entliehenen Arbeitnehmers und die Bereitstellung von ordnungsgemäßen Gerätschaften den Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen.

6. Sollte trotz sorgfältiger Auswahl durch die WTD ein Leiharbeitnehmer sich als ungeeignet für die vertraglich festgelegte Arbeit erweisen, ist der Kunde verpflichtet, dieses unverzüglich der WTD mitzuteilen. Erfolgt die Anzeige bei der WTD innerhalb der ersten vier Stunden des Ar- beitseinsatzes und verlangt der Kunde innerhalb der angegebenen Zeit, dass der Leiharbeit- nehmer ausgetauscht wird, so werden die Stunden bis zur Meldung nicht berechnet. Haftungs- ansprüche können daraus nicht hergeleitet werden.

7. Im Fall eines Arbeitsunfalls hat der Kunde unbeschadet der gem. § 193 SGB VII obliegenden Meldepflicht die WTD unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leistungs-/Zeitnachweis des Leiharbeitnehmers durch ei- nen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterschreiben zu lassen. Die Leistungs- /Zeitnachweise sind grundsätzlich nach Beendigung der Tätigkeit des einzelnen Leiharbeit- nehmers zu erstellen. Erfolgt der Einsatz eines Leiharbeitnehmers über einen längeren Zeit- raum, so sind zumindest zum 15. und zum letzten eines jeden Monats Leistungs- /Zeitnachweise zu erstellen. Mit Abzeichnen des Leistungs-/Zeitnachweises gelten die Leis- tungen/Stunden der Leiharbeitnehmer als akzeptiert und sind auf dieser Basis gegenüber der WTD zu vergüten. Änderungen der Leistungs-/Zeitnachweise können nachträglich nicht mehr anerkannt werden.

VI. Preise

Die Preise gelten grundsätzlich pro Stunde und pro Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tä- tigkeit, den festgelegten Einsatzort und ohne Zuschläge. Die Preise verstehen sich als Netto- preise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

VII. Haftung

1. Wesentliche Pflichten der WTD gegenüber dem Kunden im Sinne dieser allgemeinen Ge- schäftsbedingungen sind: a) die Auswahl des zu entsendenden Arbeitnehmers in Bezug auf die für die zu leistende Ar- beit objektive Eignung, b) die Überlassung des Arbeitnehmers an den Kunden zur festgelegten Zeit am festgelegten Ort, sofern der Kunde in Erwartung der Überlassung eigene Vertragspflichten gegenüber Dritten eingeht, aus denen ihm die Verpflichtung zum Schadensersatz droht und er dieses der Firma WTD vor Vertragsschluss anzeigt.

2. Die WTD haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig zurechenbar verursachte Schäden.

3. Darüber hinaus haftet die WTD für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten (vgl. Ziffer VII. 1.), bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verzug sowie in den Fällen, in denen aus von der WTD zu vertretenden Gründen gem. § 275 Abs. 1 BGB der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen ist oder gem. § 275 Abs. 2 BGB die Leistung von der WTD verweigert werden kann. In diesen Fällen ist die Ersatzpflicht von WTD für Schäden, die durch leichte oder einfache Fahrlässigkeit zurechenbar verursacht wurden, gegenüber Unter- nehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf den Ersatz des vertragstypi- schen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

4. Im Übrigen ist in Fällen leichter oder einfacher Fahrlässigkeit die Haftung für Sach- und Ver- mögensschäden ausgeschlossen.

5. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.

6. Ist der Kunde seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, der WTD unverzüglich mitzuteilen, dass ein ungeeigneter Leiharbeitnehmer überlassen wurde und war die Tatsache, dass der Leiharbeitnehmer ungeeignet ist, für die WTD bei der Auswahl nicht erkennbar, ist der Ersatz von Schäden, die dem Kunden nach der Feststellung der Ungeeignetheit entstehen, ausge- schlossen.

7. Für Schäden, die bei vertragswidriger Beschäftigung des Leiharbeitnehmers entstehen, haftet die WTD jedoch nicht.

8. Die WTD haftet des Weiteren bei vom Leiharbeitnehmer schuldhaft verursachten Sach- und Personenschäden nur aus Auswahlverschulden. Es wird darauf hingewiesen, dass den Kunden die Aufsichtspflicht trifft.

9. Soweit gemäß vorstehender Regelungen die Haftung der WTD auf Schadensersatz ausge- schlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung der Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der WTD und gilt auch für alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), nicht hingegen für An- sprüche gemäß der §§ 1, 4 ProdHaftG.

VIII. Rechnungslegung , Nachweisführung, Zahlungen und Zahlungsverzug, Unsicherheitseinrede

1. Die Rechnungen werden erstellt auf der Grundlage der vom Kunden unterzeichneten Leis- tungs- und Zeitnachweise unter Zugrundelegung der zuvor vertraglich vereinbarten Preise. Die Rechnungserstellung erfolgt in der Regel unmittelbar nach Abschluss des Einsatzes der Leih- arbeitnehmer. Dauert die Arbeitnehmerüberlassung insgesamt – unabhängig vom Einsatz des einzelnen Leiharbeitnehmers – über einen längeren Zeitraum an, werden jeweils zum 15. und zum Letzten eines Monats Abschlagsrechnungen für den vorangegangenen Zeitraum auf der Grundlage der Leistungs-/Zeitnachweise erstellt.

2. Der Leiharbeitnehmer ist nicht zum Inkasso berechtigt.

3. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Eingang der Rechnung fällig und grundsätzlich ohne Skontoabzug und spesenfrei zu zahlen. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks angenommen, erfolgt dies nur erfüllungshalber und ebenfalls ohne Skonto- abzug. Etwaige Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen, Schecks erkennt die WTD erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge vorbehaltlos ihrem Konto gutgeschrieben worden sind. Die WTD behält sich das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vor- schüsse zu verlangen.

4. Stehen der WTD gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmt die WTD, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der WTD schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

5. Zahlungsverzug tritt bei ausbleibender Zahlung des Kunden automatisch 14 Tage nach Rech- nungszugang beim Kunden ein, ohne dass es hierzu einer Zahlungserinnerung oder besonde- ren Mahnung bedarf. In Fällen eines darüber hinausgehenden Zahlungszieles tritt der Verzug automatisch mit Ablauf der mit dem Zahlungsziel gewährten Frist ein. In beiden Fallgruppen gerät der Kunde indes nicht in Verzug, solange die Zahlung infolge eines Umstands unter- bleibt, den er nicht zu vertreten hat. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde der WTD Verzugszinsen in der sich aus § 288 BGB ergebenden Höhe, sofern die WTD dem Kun- den keinen höheren Schaden nachweist. Außerdem ist die WTD berechtigt, pro Mahnung eine Kostenpauschale in Höhe von 5,00€ zu erheben. Die Geltendmachung eines weiteren Scha- dens infolge des Zahlungsverzugs des Kunden durch die WTD bleibt unberührt.

6. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Ansprüche der WTD gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, so ist die WTD berechtigt, die weitere Überlassung von Arbeitnehmern nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheit auszu- führen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Leistung Zug um Zug und eine Sicher- heitsleistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die WTD rechnet in diesen Fällen nur die bis zum Rücktritt von ihr erbrachten Leistungen ab. Weitergehende Ansprüche der WTD auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

7. War dem Kunden das Recht zur Ratenzahlung eingeräumt und gerät der Kunde an zwei aufei- nander folgenden Zahlungsterminen mit der vereinbarten Rate oder einem nicht unerheblichen Teils der Rate in Zahlungsverzug, wird der gesamte ratenweise zu zahlende Betrag sofort fäl- lig. Sofern dem Kunden für die Einräumung der Ratenzahlung Zinsen berechnet wurden, ist eine Abzinsung entsprechend des für die Ratenzahlung vereinbarten Zinssatzes für den Zeit- raum vorzunehmen, um den die Gesamtforderung durch die vorzeitige Fälligstellung eher zu- rückgezahlt wird. Etwaige durch die vorzeitige Fälligstellung ersparte Aufwendungen von WTD sind von dem Restforderungsbetrag in Abzug zu bringen.

IX. Kündigung

1. Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unbefristet für eine unbestimmte Zeit geschlossen, so ist er wie folgt schriftlich zu kündigen:

a) innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von zwei Arbeitstagen,

b) danach mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum folgenden Wochenende.

2. Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, so steht dem Kun- den ein ordentliches Kündigungsrecht nicht zu. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

X. Erfüllungsort und Abtretungsverbot

1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Essen.

2. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbin- dung mit der WTD zustehen, ist ausgeschlossen.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche der WTD gegen- über Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz der WTD in Essen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Die WTD ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an sei- nem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist der Sitz der WTD in Essen ausschließlicher Ge- richtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Art. 17 EuGVÜ bzw. Art. 23 EuGVVO). Die WTD behält sich jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ bzw. der EuGVVO zuständig ist.

3. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der WTD gilt ausschließlich das Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

XII. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen dann solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.

2. Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten solange, bis sie von der WTD durch neue Allgemeine Geschäftsbedingungen ersetzt werden. Hinweis gem. § 33 BDSG: Kundendaten werden elektronisch verarbeitet.

Stand: 01.06.2005